Artikel 6, 8 und 9

Die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzierungen der EU (SFDR) führt neue Transparenzstandards ein, die von Immobilienfonds und Vermögensverwaltern verlangen, Produkte gemäß Artikel 6, 8 oder 9 basierend auf ihren Nachhaltigkeitszielen einzuordnen. Jede Kategorie – von der grundlegenden Risikoinformation (Artikel 6) bis hin zur vollständigen Ausrichtung auf nachhaltige Investitionen (Artikel 9) – erfordert spezifische ESG-Berichterstattung, was die Einhaltung für alle Marktteilnehmer entscheidend macht.

Während der Druck durch ESG-Vorgaben zunimmt, setzt die Verordnung über nachhaltige Finanzinformationen der EU (SFDR) einen neuen Standard für Transparenz auf den Finanzmärkten. Immobilienfonds und Vermögensverwalter müssen ihre Produkte nun unter Artikel 6, 8 oder 9 klassifizieren, die jeweils ein anderes Niveau des Nachhaltigkeitsengagements repräsentieren:

Artikel 6 – „Hellblau“: Nicht-ESG-Fonds müssen dennoch offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken managen, um eine größere Verantwortung bei allen Investitionen zu fördern.

Artikel 8 – „Hellgrün“: Fonds, die umwelt- oder sozialbezogene Merkmale fördern, aber Nachhaltigkeit nicht als zentrales Ziel haben.

Artikel 9 – „Dunkelgrün“: Vorbehalten für Produkte, deren primäres Ziel nachhaltige Investitionen ist, erfüllen diese Fonds die höchsten ESG-Standards.

Jede Klassifikation erfordert spezifische Offenlegungen, einschließlich der Taxonomieausrichtung für Umsatz, Investitionsaufwendungen und Betriebskosten. Egal, ob Sie Fondsmanager, Investor oder Entwickler sind, das Verständnis dieser Artikel ist entscheidend, um sich in den EU-ESG-Vorschriften zurechtzufinden – und die Chancen der nachhaltigen Finanzen zu nutzen.

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Hubert Abt, CEO und Gründer von Workcloud24, lächelt, während er in einem blauen Stuhl sitzt, Brille trägt und einen dunklen Anzug anhat.
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Hubert Abt

Workcloud24 CEO & Gründer

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